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Die wichtigsten Fragen rund um das BAFÖGDrucken | Kontakt | Sitemap |

Kann ich BAföG bekommen?

Erst einmal ja! Sie sollten sich nicht scheuen, die Förderung auch zu beantragen.

Grundsätzlich ist jeder deutsche Studierende, der sein Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt und für den dies das erste Studium ist, berechtigt, BAföG zu empfangen. Unter bestimmten Vorraussetzungen können auch ausländische Studierende und Menschen über 30 BAföG beantragen

BAföG bekommen Sie nur, wenn Sie es vorher beantragt haben.

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Wann ja, wie viel BAföG?

Bedarfssatz: Knapp das, was man zum Leben braucht... Unter dem Bedarfssatz versteht man die Summe an Geld, die Studierende nach Einschätzung des Staates monatlich brauchen. Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

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Wann und wo stelle ich den BAföG-Antrag? Wie sieht ein formloser BAföG-Antrag aus?

BAföG wird ab dem Monat gezahlt, in dem Sie es beantragt haben. Das gilt auch für Anträge, die am letzten Tag des Monats beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen sind (Fristwahrung). Vorraussetzung für den Beginn der Zahlung ist natürlich, dass Sie Ihr Studium bereits aufgenommen haben. Ihren Antrag schicken Sie an das:

Akademische Förderungswerk Bochum
Amt für Ausbildungsförderung
Universitätsstr. 150
44801 Bochum

Tel. (0234) 32-11 010

Ein formloser Antrag kann so aussehen:
Hiermit beantrage ich BAföG

auf eine Postkarte schreiben mit Ihrer Anschrift und Unterschrift versehen und ab geht's an das BAföG-Amt. So einfach ist das!!!!

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Wie viel dürfen meine Eltern verdienen damit ich noch BAföG bekomme?

Sowohl das Einkommen der Eltern als auch das des Ehepartners wird bei der BAföG Berechnung berücksichtigt. Zu Grunde gelegt werden die Zahlen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Im Klartext: Der BAföG Bewilligung im Jahre 2005 wird das Einkommen aus dem Jahr 2003 zugrunde gelegt. Sollte sich dieses in der Zwischenzeit entscheidend verändert haben, so gibt es die Möglichkeit, einen Aktualisierungsantrag (-> § 24, Absatz 3) zu stellen

Bei einem Einkommen von:

Beispiel: (Vater und Mutter sind Angestellte, ein schulpflichtiges Geschwister) Monats- Jahres- einkommen einkommen (A) Einkommen des Vaters Einkünfte nach § 21 (1) BAföG 3.166,67 38.000,00 - Einkommen- und ggf. Kirchensteuern 443,86 5.326,36 - Pauschale für Sozialabgaben (21,5 %) 680,83 8.170,00 Einkommen im Sinne des BAföG 2.041,98 (A) Einkommen der Mutter Einkünfte nach § 21 (1) BAföG 816,67 9.800,00 - Einkommen- und ggf. Kirchensteuern 114,47 1.373,64 - Pauschale für Sozialabgaben (21,5 %) 175,58 2.107,00 Einkommen im Sinne des BAföG 526,62 + Einkommen des Vaters 2.041,98 Einkommen der Eltern 2.568,60 (B) Freibeträge Einkommensbezieher (§ 25 (1) BAföG) 1.440,00 Weitere Kinder u. Unterhaltsberechtigte 435,00 Einkommen abzüglich Freibeträge 693,60 Davon 55% frei nach § 25 (4) BAföG 381,48 (C) Anzurechnendes Einkommen 312,12 Bedarfsberechnung Grundbedarf nach § 13 (1/2) BAföG 466,00 Zuschuss zur Krankenversicherung 47,00 Zuschuss zur Pflegeversicherung 8,00 Mietzuschuss gemäß §§ 12/13 BAföG 64,00 Gesamtbedarf des Auszubildenden 585,00 Höhe der Förderung Gesamtbedarf des Auszubildenden 585,00 Angerechnetes Einkommen der Eltern 312,12 Ungedeckter Bedarf 272,88 Förderungsbetrag (gerundet) 273,00

Für eine kurze Vorab-Berechnung: Kommen Sie einfach mit dem Steuerbescheid und/oder dem Rentenbescheid von vor zwei Jahren Ihrer Eltern zu uns in die Sprechstunde und wir rechnen Ihnen Ihre voraussichtliche Höhe des BAföG ruck zuck aus.

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Könnte ich auch elternunabhängig gefördert werden?

Unter gewissen Umständen ja, das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der Auszubildende a) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat b) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder c) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.

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Wie viel darf ich nebenbei verdienen, damit ich noch BAföG bekomme?

Das Einkommen darf im Bewilligungszeitraum (12 Monate) 4.205,- € brutto betragen.

Sollte Ihr Einkommen höher sein, fällt Ihr BAföG nicht sofort ganz weg sondern wird anteilig gekürzt.

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Was ist mit meinem Sparguthaben und anderem »Vermögen«?

Zu Ihrem Vermögen zählt alles, was Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen: Sparguthaben, Aktien, Immobilien...

Maßgebend ist der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung, auch bei Wertpapieren.

Die Freibeträge:

Beim Vermögen sind das 5200,- € für den Antragsteller

Bei Ehepaaren erhöht sich der Betrag um 1800,- €.

Für jedes Kind kommen noch einmal je 1800,- € hinzu.

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Wie hoch darf mein Verdienst sein, damit ich noch Kindergeld bekomme?

Für das Kindergeld wird nur der Zuschuss-Anteil vom BAföG angerechnet. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn der Verdienst im Jahr 2004/2005 mehr als 7.680,- € beträgt. Für weitere und genauere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Arbeitsamt (Familienkasse).

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Kann ich zusätzlich zum BAföG auch Wohngeld bekommen?

Grundsätzlich nein, da es für Studierende mit eigener Wohnung einen Mietzuschuss gibt. Wie immer gibt es aber auch Ausnahmen, z.B. für Studierende mit Kind, sie haben Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz unabhängig ob Sie BAföG-Bezieher sind oder nicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre »Studieren mit Kind« oder fragen Sie beim zuständigen Wohngeldamt nach.

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Wie lange kann ich BAföG bekommen?

Förderungshöchstdauer: Fürs Regelstudium und nur manchmal länger... Die Förderungshöchstdauer ist abhängig von der Regelstudienzeit des Studienfaches. Sie liegt zwischen 7 Semestern bei den meisten Fachhochschulstudiengängen und 12 Semestern beim Medizinstudium. Eine Verlängerung gibt es nur unter ganz bestimmten Bedingungen:

Über die Förderungshöchstdauer hinaus können Sie volle Zuschussförderung erhalten, - infolge einer Behinderung, - infolge von Schwangerschaft und/oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren, eine Förderung zu 50% Zuschuss und 50% Darlehen bekommen, - wenn Sie während des Studiums in Studentischen Gremien mitgearbeitet haben (Fachschaft / StuPa /Asta oder infolge einer Krankheit - eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes - eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit - oder dem erstmaligen Nichtbestehen einer Zwischenprüfung über die Verlängerung wird immer individuell entschieden

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Wann muss ich mein BAföG zurückzahlen?

Die Förderung für Hochschüler wird im Normalfall zu 50% als Zuschuss und zu 50% als unverzinsliches Darlehen geleistet (§ 18 Abs. 1 und 2). Für die Darlehensrückzahlung gilt:

1. Die Rückzahlungsphase beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer der (zunächst begonnenen) Ausbildung. 2. Zinslose Staatsdarlehen für Ausbildungen, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,- € zurückzuzahlen.

Zuständigkeit/Verfahren

Das für Erlass und Einzug der Darlehen zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) übersendet etwa 4 Jahre und 4 Monate nach dem Ende der Förderungshöchstdauer an Sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Damit dieser auch zugestellt werden kann, ist jeder Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens dem BVA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Halten Sie sich bitte daran, die Kosten der Aufenthaltsnachforschung (derzeit 30 ?) gehen sonst zu Ihren Lasten. Bitte richten Sie weitere Fragen insbesondere zur Höhe Ihrer Darlehensschuld - soweit Sie diese nicht anhand der Ihnen vorliegenden Bescheide feststellen können - direkt unter Angabe der Förderungsnummer und Ihres Geburtsdatums online, telefonisch (0221 / 758-0) oder schriftlich (50728 Köln) an das BVA.

Für den Teilerlass des Darlehens gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung des zinslosen Darlehens zu einem nicht unerheblichen Teil erlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie schnell studiert haben oder besonders gut abgeschnitten haben.

Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gilt:

Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig abgelöst werden. Je nach Tilgungsart wird auf Antrag ein Nachlass zwischen 2 und 50,5 % gewährt.

Wenn Sie kurz vor Beginn der Rückzahlung vom BVA Nachricht über die Höhe des Darlehens erhalten, prüfen Sie schnell und genau nach, ob alle Vergünstigungen berücksichtigt wurden. Verwenden Sie hierzu Ihre eigenen BAföG - Unterlagen, die Akte des BAföG - Amtes ist zu diesem Zeitpunkt i.d.R. bereits vernichtet.

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Was passiert, wenn ich vorhabe die Fachrichtung zu wechseln?

Fachrichtungswechsel: Auf jeden Fall zur Beratung! Nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch wird Förderung einer anderen Ausbildung über das BAföG nur dann gewährleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel / Studienabbruch ein ?wichtiger? oder ?unabweisbarer Grund? besteht. Als wichtige Gründe gelten z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung oder ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel. Achtung: Auch ein ?wichtiger Grund? wird nur bis zum Ende des dritten Fachsemesters anerkannt. Ein ?unabweisbarer Grund? ist auch später noch zu beachten.

Deshalb: Lassen Sie sich rechtzeitig vor einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch Ihres Studiums von Ihrem Sachbearbeiter beraten - gefährden Sie nicht Ihre Förderung!

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Welche Studienleistungen sind für BAföG nötig?

Leistungsnachweis: Zeigen, was Sie gelernt haben... Wenn Sie ein Studium beginnen, geht das BAföG-Amt grundsätzlich davon aus, dass Sie für die von Ihnen ausgewählte Fachrichtung geeignet sind. Dieses wird allerdings einmal während Ihres Studiums überprüft: Deshalb gibt es vom 5. Fachsemester an nur noch BAföG nach einmaliger Vorlage:

eines Zwischenprüfungszeugnisses der Hochschule oder einer Bescheinigung der Hochschule, dass die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden. Wer diese Bescheinigung ausstellt, erfahren Sie in Ihrem Fachbereich / Ihrer Fakultät oder bei Ihrem BAföG-Berater.

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Gibt es auch für ein Studium im Ausland BAföG?

Auslands - BAföG: Reisen macht klug! Ausbildungsförderung wird unter bestimmten Voraussetzungen (§ 5a) auch für ein Studium im Ausland erbracht. Der Auslandsaufenthalt wird bei Fortsetzung der Inlandsausbildung bis zur Länge von zwei Semestern nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Darüber hinaus kommen Studenten, die ihren Auslandsaufenthalt außerhalb der EU verbringen, in den Genuss erhöhter Bedarfssätze, d.h. es kann vorkommen, dass Sie im Ausland gefördert werden, während Sie bei Durchführung eines Inlandsstudiums keinen Anspruch hätten. Die Zuständigkeit für die Ausbildungsförderung liegt im Zeitraum des Auslandsaufenthalts bei einem der Auslandsförderungsämter und richtet sich nach dem jeweiligen Zielland. Auskünfte erhalten Sie auch beim Akademischen Auslandsamt Ihrer Hochschule, bei uns oder im Internet.

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Habe ich als Ausländer Anspruch auf BAföG?

Ausländische Studierende: Lassen Sie sich beraten! Als ausländische Studierende bekommen Sie BAföG, wenn

Sie selbst anerkannter Asylbewerber / Flüchtling sind

Mutter, Vater oder der Ehepartner Deutsche/r ist

Sie vor dem Studium mindestens 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben. Eine Berufsausbildung wird nicht angerechnet.

Mutter oder Vater innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 3 Jahre in Deutschland gearbeitet haben

Sie EU-Bürger sind und vor Beginn des Studiums ein halbes Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Diese Tätigkeit muss dem Fach, das Sie studieren möchten ähnlich sein.

Da Ihre BAföG - Berechtigung von zwei komplizierten Gesetzwerken - dem BAföG und dem Ausländergesetz - abhängt, sollten Sie unbedingt, zu uns in die Beratung kommen. Ganz allein die vielen Regeln zu verstehen, ist fast unmöglich.

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Was kann ich machen, wenn meine Eltern mir keinen Unterhalt zahlen?

Vorausleistungsverfahren

Die meisten Studierenden sind auf die finanzielle Mithilfe Ihrer Eltern angewiesen. Es kommt aber leider manchmal vor, dass Eltern ihre Unterhaltspflichten nicht oder nur teilweise erfüllen. Zur zwangsweisen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche müsste ein nerven- und kraftraubender Prozess gegen die Eltern oder ein Elternteil geführt werden. Der Gesetzgeber will Ihnen dies ersparen und hat das sog. Vorausleistungsverfahren (§§ 36 ff) erfunden. Hiernach übernimmt grob gesagt das BAföG - Amt nach einer Anhörung des säumigen Elternteils dessen Unterhaltspflichten. Im Gegenzug gehen aber die Unterhaltsansprüche gegen die Eltern auf das Bundesland, hier: auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Das Bundesland macht die Forderung falls nötig vor dem Familiengericht geltend.

Voraussetzungen für Vorausleistungen sind:

Ein entsprechender Antrag (Formular vom BAföG-Amt), der innerhalb des Bewilligungszeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen ist, eine Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass die Eltern (ein Elternteil) den nach BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder die zur Einkommensanrechnung nötigen Auskünfte nicht erteilen und die objektive Gefährdung der Ausbildung, d.h. es dürfen keine anderweitigen zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

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Sind noch Fragen offen?

Wenn ja, kommen Sie zu uns in die Sprechstunde und lassen Sie sich individuell beraten:

BAföG-Grundberatung an unserem InfoCenter (Studierendenhaus der RUB, 1. Etage, Raum 160).

Ansprechpartnerin: Frau Wenski

Mo 12.00 - 15.00 Uhr
Di9.00 - 12.00 Uhr
Mi 9.00 - 12.00 Uhr
 13.00 - 15.00 Uhr
Do & Fr 9.00 - 12.00 Uhr

BAföG-Fachberatung bei unseren FachberaterInnen (Studierendenhaus der RUB, 1. Etage, Raum 121-157).

Mo 9.00 - 12.00 Uhr
Di & Do12.30 - 15.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Fachberatung an den Fachhochschulen

Das AKAFÖ bietet ab dem 30. Januar regelmäßige BAföG-Beratung an der FH Gelsenkirchen an. Die AKAFÖ-Mitarbeiterinnen Frau Germar und Frau Rüping beraten qualifiziert vor Ort im eigens geschaffenen BAföG-Büro C.0.08 im Altbau der FH.
Telefonisch erreichbar sind sie unter Tel. 0209/9596-104 bzw. -102.

Die Beratungszeiten sind:

Die Beratungsangebote an den Aussenstellen der FH Gelsenkirchen sind ab sofort:
FH Recklinghausen - 1. Mittwoch im März und September, 9.30-12 Uhr
FH Bocholt - 2. Mittwoch im März und September, 9.30-12 Uhr

Haben Sie Fragen ausserhalb der normalen Beratungszeiten?

Nutzen Sie die kostenlose Telefon-Auskunft: 0800 - 223 63 41

Mo bis Fr 8.00 - 20.00 Uhr, Sa 10.00 - 14.00 Uhr

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